Artikel 50: die Transparenzpflichten.
Geprüft am
Kurzantwort
Artikel 50 der KI-Verordnung regelt Transparenz in vier Fällen: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben (Absatz 1), Anbieter generativer KI müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren (Absatz 2), Betreiber müssen über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren (Absatz 3) und Deepfakes sowie bestimmte KI-Texte offenlegen (Absatz 4). Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026; Verstöße können mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 50 (konsolidiert) · Artikel 99 Absatz 4
Die Absätze im Überblick
| Absatz | Wer | Pflicht | Ausnahmen |
|---|---|---|---|
| 1 | Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren | So gestalten, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich | Gesetzlich zugelassene Systeme der Strafverfolgung mit Schutzvorkehrungen |
| 2 | Anbieter von KI-Systemen, auch mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen | Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen; technisch wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig, soweit möglich | Unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung; keine wesentliche Veränderung der Eingabedaten; Strafverfolgung |
| 3 | Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung | Die betroffenen Personen über den Betrieb informieren; personenbezogene Daten nach DSGVO verarbeiten | Gesetzlich zugelassene Systeme der Strafverfolgung |
| 4, Unterabsatz 1 | Betreiber, deren KI-System Deepfakes erzeugt oder manipuliert | Offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt | Strafverfolgung |
| 4, Unterabsatz 2 | Betreiber, die KI-Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde | Menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung; Strafverfolgung |
| 5 | Alle in den Absätzen 1 bis 4 | Informationen klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, barrierefrei | — |
| 6 | — | Die Absätze 1 bis 4 lassen Kapitel III und andere Transparenzpflichten im Unions- oder nationalen Recht unberührt | — |
| 7 | Kommission | Fördert Praxisleitfäden auf Unionsebene zur Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte und bewertet sie | — |
Wichtige Begriffe
- „Deepfake“: ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Artikel 3 Nummer 60).
- „Anbieter“ entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr; „Betreiber“ verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Artikel 3 Nummern 3 und 4).
- Ein Text, den ein Mensch redaktionell geprüft hat und für den eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt, braucht keinen KI-Hinweis nach Absatz 4.
Ab wann und mit welchen Folgen
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Geltung | Seit 2. August 2026 (Artikel 113); für die Markierung bereits angebotener KI-Generatoren bis 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4) |
| Bußgeld | Bis 15 000 000 EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und kleine Midcaps der niedrigere (Artikel 99 Absätze 4, 6 und 6a) |
| Aufsicht in Deutschland | Grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 KI-MIG); bei KI-Systemen auf Basis eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck desselben Anbieters das KI-Büro der Kommission |
| Hilfen | Leitlinien der Kommission (20. Juli 2026); Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte, von der Kommission am 9. Juli 2026 als angemessen bewertet |
Was Sie jetzt prüfen
- Haben Ihre Chatbots und Sprachassistenten einen klaren Hinweis, dass Nutzer mit einer KI sprechen?
- Markieren Ihre generativen Funktionen jede Ausgabe maschinenlesbar, und gibt es ein Mittel, die Markierung zu erkennen?
- Sind Deepfakes, die Sie veröffentlichen, sichtbar oder hörbar gekennzeichnet?
- Laufen KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse über eine redaktionelle Prüfung, oder tragen sie einen Hinweis?
- Erreicht der Hinweis die Menschen beim ersten Kontakt und ist er barrierefrei?
Fragen
- Gilt Artikel 50 auch für kleine Unternehmen?
- Ja, eine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht. Bei Geldbußen gilt für KMU einschließlich Start-ups aber der jeweils niedrigere Betrag (Artikel 99 Absatz 6).
- Wo steht, wie die Markierung technisch aussehen soll?
- Nicht im Gesetzestext selbst. Die Leitlinien der Kommission und der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte beschreiben Techniken wie signierte Metadaten und unsichtbare Wasserzeichen; die Bundesnetzagentur fasst den Praxisleitfaden auf Deutsch zusammen.
Quellen
- KI-Verordnung, Artikel 50: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 3: BegriffsbestimmungenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 99: SanktionenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 113: Inkrafttreten und GeltungsbeginnEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (C(2026) 5054, 20. Juli 2026)Europäische KommissionEnglische Originalfassung; die deutsche Fassung dieser Seite ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.gelesen am
- Stellungnahme der Kommission zur Bewertung des Praxisleitfadens (9. Juli 2026)Europäische KommissionEnglische Originalfassung; die deutsche Fassung dieser Seite ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.gelesen am
- Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten InhaltenBundesnetzagenturDeutsche Zusammenfassung des Praxisleitfadens der Kommission (Code of Practice), der selbst nur auf Englisch vorliegt.gelesen am
- KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.degelesen am
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