Frist 2. Dezember 2026.
Geprüft am
Kurzantwort
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Markierungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen (Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744). Ab dann müssen ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein, wie es für neu angebotene Systeme schon seit dem 2. August 2026 gilt.
Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 111 Absatz 4 · Verordnung (EU) 2026/1744
bis zum Ablauf des 2. Dezember 2026, mitteleuropäische Zeit (unsere Lesart von „bis zum 2. Dezember 2026“).
Der Wortlaut im Amtsblatt: Anbieter solcher Systeme „treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen“. Der Gesetzgeber begründet die Übergangszeit von vier Monaten damit, dass die Anbieter ihre Verfahren anpassen können sollen, „ohne dabei den Markt zu stören“ (Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) 2026/1744).
Welche Pflicht ab wann gilt
| Fall | Pflicht | Gilt ab |
|---|---|---|
| KI-Generator, auch ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck, vor dem 2. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht | Ausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen (Artikel 50 Absatz 2) | 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4) |
| KI-Generator, ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht | Dieselbe Pflicht | 2. August 2026 (Artikel 113) |
| KI-System, das direkt mit Menschen interagiert, etwa ein Chatbot, auch wenn es zusätzlich Inhalte erzeugt | Darauf hinweisen, dass man mit einem KI-System interagiert (Artikel 50 Absatz 1) | 2. August 2026; die Übergangsfrist gilt nur für die Markierung (Leitlinien der Kommission, Randnummer 153) |
| Betreiber, der Deepfakes oder KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht | Offenlegen (Artikel 50 Absatz 4) | 2. August 2026, ohne Übergangsfrist |
| Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden | Keine nachträgliche Markierung oder Kennzeichnung; früher erzeugte Texte, die ab dem 2. August 2026 veröffentlicht werden, sind zu kennzeichnen, wenn Absatz 4 greift | Leitlinien der Kommission, Randnummer 154 |
Was „in Verkehr gebracht“ bedeutet
„Inverkehrbringen“ ist nach Artikel 3 Nummer 9 „die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt“, und Bereitstellung ist die „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe“ zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Nummer 10). Maßgeblich ist also, wann das System erstmals in der EU angeboten wurde, kostenpflichtig oder kostenlos. Die Leitlinien der Kommission sprechen von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
- Der Sitz spielt keine Rolle: Die Verordnung gilt für Anbieter, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen, „unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a).
- Die Pflicht trifft den Anbieter, also wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke anbietet (Artikel 3 Nummer 3). Wer ein fremdes Werkzeug nur nutzt, ist Betreiber.
- Artikel 50 Absatz 2 gilt nicht, soweit ein System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert, und nicht für gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten.
Bis zum 2. Dezember 2026: Checkliste für Anbieter
- Jede generative Funktion erfassen, die Sie in der EU anbieten (Bild, Video, Audio, Text), mit dem Datum, an dem sie dort erstmals bereitgestellt wurde.
- Jede Ausgabe maschinenlesbar markieren, mit einer Technik oder einer Kombination, solange die Gesamtlösung soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig ist (Artikel 50 Absatz 2).
- Eine Möglichkeit zur Erkennung bereitstellen: Markierung ohne verfügbare Erkennung genügt nach den Leitlinien der Kommission nicht (Randnummer 70).
- Wenn Ihr Modellanbieter oder ein Dritter für Sie markiert: prüfen, ob das Ihre Ausgaben abdeckt; den Nachweis müssen trotzdem Sie führen (Randnummer 74).
- Entscheiden, ob Sie den Praxisleitfaden der Kommission unterzeichnen; laut Bundesnetzagentur verlangt er für Bild, Audio und Video mindestens zwei Schichten, digital signierte Metadaten und ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen.
- Vorhandene Markierungen in Ihrer eigenen Verarbeitung erhalten: Nach dem Praxisleitfaden dürfen bestehende Metadaten-Markierungen nicht absichtlich geändert oder entfernt werden.
- Festhalten, auf welche Ausnahme Sie sich gegebenenfalls stützen und warum.
- Den Chatbot-Hinweis getrennt behandeln: Artikel 50 Absatz 1 gilt bereits seit dem 2. August 2026.
Was die Kommission von einer technischen Lösung erwartet
| Element | Was die Leitlinien sagen |
|---|---|
| Markierung | Software muss die Markierung ohne menschliches Zutun erkennen und auslesen können; sichtbare Hinweise dürfen ergänzend hinzukommen (Randnummer 71) |
| Erkennung | Den Menschen, die dem Inhalt ausgesetzt sind, steht ein Erkennungsmittel zur Verfügung, mit einem für Menschen lesbaren Ergebnis (Randnummern 75 und 77) |
| Techniken | Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise, Protokollierung, Fingerabdrücke oder eine Kombination (Erwägungsgrund 133; Randnummer 73) |
| Ort in der Kette | Nach der Erzeugung, im Modell oder während der Inferenz, auch über eine Lösung des vorgelagerten Anbieters oder eines Dritten (Randnummer 74) |
| Qualität | Wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig, soweit technisch möglich und nach dem Stand der Technik (Randnummern 80 bis 83) |
| Praxisleitfaden | Die Einhaltung eines als angemessen bewerteten Praxisleitfadens kann als Nachweis für Artikel 50 Absätze 2 und 5 dienen (Randnummer 84) |
Nach dem 2. Dezember 2026
Ist die Frist abgelaufen, kann sich ein bestehender KI-Generator nicht mehr auf Artikel 111 Absatz 4 berufen. Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Artikel 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g); für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Absatz 6), seit 2026 auch für kleine Midcap-Unternehmen (Absatz 6a). In Deutschland ist für die Marktüberwachung grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig (§ 2 KI-MIG).
Fragen
- Gilt die Frist auch für die Kennzeichnung von Deepfakes?
- Nein. Artikel 111 Absatz 4 betrifft nur die Markierungspflicht der Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2. Die Pflicht der Betreiber, Deepfakes und bestimmte KI-Texte offenzulegen (Absatz 4), gilt seit dem 2. August 2026.
- Müssen Bilder, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, jetzt markiert werden?
- Nein, nach den Leitlinien der Kommission müssen Ausgaben aus der Zeit vor dem 2. August 2026 nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Früher erzeugte Texte, die ab diesem Tag veröffentlicht werden, sind zu kennzeichnen, wenn Artikel 50 Absatz 4 greift.
- Unser Chatbot erzeugt auch Bilder. Welche Frist gilt?
- Beide, für unterschiedliche Pflichten. Die Bilder müssen bis zum 2. Dezember 2026 markiert werden, wenn das System schon vor dem 2. August 2026 angeboten wurde; der Hinweis, dass Nutzer mit einer KI sprechen, ist seit dem 2. August 2026 Pflicht (Leitlinien, Randnummer 153).
Quellen
- KI-Verordnung, Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 50: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 3: BegriffsbestimmungenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 2: AnwendungsbereichEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 99: SanktionenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (C(2026) 5054, 20. Juli 2026)Europäische KommissionEnglische Originalfassung; die deutsche Fassung dieser Seite ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.gelesen am
- Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten InhaltenBundesnetzagenturDeutsche Zusammenfassung des Praxisleitfadens der Kommission (Code of Practice), der selbst nur auf Englisch vorliegt.gelesen am
- KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.degelesen am
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