Die Fristen der KI-Verordnung.
Geprüft am
Kurzantwort
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt in Stufen: Verbote und KI-Kompetenz seit dem 2. Februar 2025, die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 und die meisten übrigen Regeln, darunter Artikel 50, seit dem 2. August 2026. Der nächste Stichtag ist der 2. Dezember 2026, an dem die Markierungspflicht für bereits angebotene KI-Generatoren und zwei neue Verbote greifen; Hochrisiko-Regeln folgen am 2. Dezember 2027 (Anhang III) und am 2. August 2028 (Anhang I).
Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 113 (konsolidiert) · Artikel 111 (konsolidiert)
bis zum Ablauf des 2. Dezember 2026, mitteleuropäische Zeit (unsere Lesart von „bis zum 2. Dezember 2026“).
Der nächste Stichtag: 2. Dezember 2026
- Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen ihre Ausgaben bis dahin maschinenlesbar markieren (Artikel 111 Absatz 4). Was bis dahin zu tun ist: Frist 2. Dezember 2026.
- Am selben Tag gelten zwei neue Verbote in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb: KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen einer bestimmbaren Person ohne deren Einwilligung oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren.
- Die Pflichten der Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4, etwa die Offenlegung von Deepfakes, gelten bereits seit dem 2. August 2026, ohne Übergangsfrist.
Alle Termine
| Datum | Was gilt | Vorschrift |
|---|---|---|
| 12. Juli 2024 | Die KI-Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht | Verordnung (EU) 2024/1689 |
| 1. August 2024 | Inkrafttreten (zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung) | Artikel 113 |
| 2. Februar 2025 | Kapitel I und II: allgemeine Bestimmungen, darunter KI-Kompetenz, und verbotene Praktiken | Artikel 113 Buchstabe a |
| 2. August 2025 | Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance, Sanktionen (ohne Artikel 101) und Vertraulichkeit | Artikel 113 Buchstabe b |
| 24. Juli 2026 | Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI wird im Amtsblatt veröffentlicht | Verordnung (EU) 2026/1744 |
| 27. Juli 2026 | Die Omnibus-Verordnung tritt in Kraft: neue Fassung von Artikel 4, Erleichterungen für kleine Midcap-Unternehmen; die Artikel 102 bis 110 gelten | Verordnung (EU) 2026/1744; Artikel 113 Buchstabe d |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn: Transparenzpflichten nach Artikel 50, Durchsetzung, Geldbußen der Kommission für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck | Artikel 113; Artikel 101 |
| 2. Dezember 2026 | Markierungspflicht für KI-Generatoren, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden; neue Verbote in Artikel 5 | Artikel 111 Absatz 4; Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb |
| 2. August 2027 | KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten erfüllen; in jedem Mitgliedstaat ist mindestens ein KI-Reallabor einsatzbereit | Artikel 111 Absatz 3; Artikel 57 Absatz 1 |
| 2. Dezember 2027 | Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, etwa in Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeit oder Strafverfolgung | Artikel 113 Buchstabe c Ziffer i |
| 2. August 2028 | Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme in Produkten nach Anhang I, etwa Spielzeug, Aufzüge oder Medizinprodukte | Artikel 113 Buchstabe c Ziffer ii |
| 2. August 2030 | Hochrisiko-KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen und bereits auf dem Markt sind, müssen die Anforderungen erfüllen | Artikel 111 Absatz 2 |
| 31. Dezember 2030 | KI-Komponenten von IT-Großsystemen nach Anhang X, die vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht wurden, müssen in Einklang gebracht sein | Artikel 111 Absatz 1 |
Hochrisiko-KI-Systeme, die vor ihrem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, fallen nur dann unter die Verordnung, wenn ihre Konzeption danach erheblich verändert wird; Systeme für Behörden müssen in jedem Fall bis zum 2. August 2030 nachziehen (Artikel 111 Absatz 2).
Welche Frist für Sie zählt
| Sie | Relevante Termine |
|---|---|
| Unternehmen, das KI-Werkzeuge nur nutzt (Betreiber) | Seit 2. Februar 2025 KI-Kompetenz und Verbote; seit 2. August 2026 Offenlegung von Deepfakes und bestimmter KI-Texte |
| Anbieter eines KI-Generators | Seit 2. August 2026 Markierung für neue Systeme; bis 2. Dezember 2026 für bereits angebotene |
| Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck | Seit 2. August 2025; Modelle, die vorher angeboten wurden, bis 2. August 2027 |
| Anbieter oder Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems | 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder 2. August 2028 (Anhang I) |
Fragen
- Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?
- Seit dem 2. August 2026. Das gilt für die Offenlegung von Deepfakes durch Betreiber und für die Markierung durch Anbieter neuer Systeme; Anbieter, deren Generator schon vor dem 2. August 2026 angeboten wurde, haben für die Markierung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
- Hat die Digital-Omnibus-Verordnung Fristen verschoben?
- Ja, vor allem für Hochrisiko-KI-Systeme: Die Regeln für Systeme nach Anhang III gelten nun ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Neu ist außerdem die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die Markierung bestehender KI-Generatoren.
Quellen
- KI-Verordnung, Artikel 113: Inkrafttreten und GeltungsbeginnEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 5: Verbotene Praktiken im KI-BereichEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 57: KI-ReallaboreEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
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