Der Digital-Omnibus zur KI.

Geprüft am

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2026/1744, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, hat die KI-Verordnung mit Wirkung vom 27. Juli 2026 geändert: Sie verschiebt die Hochrisiko-Regeln auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I), gibt Anbietern bereits angebotener KI-Generatoren bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die Markierung und fügt zwei Verbote hinzu. Außerdem fasst sie die Pflicht zur KI-Kompetenz neu und führt Erleichterungen für kleine Midcap-Unternehmen ein.

Amtliche Quelle: Verordnung (EU) 2026/1744, Amtsblatt

Vorher und nachher

Änderungen der KI-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2026/1744
ThemaVorherNachherVorschrift
Hochrisiko-KI nach Anhang III2. August 20262. Dezember 2027Artikel 113 Buchstabe c Ziffer i
Hochrisiko-KI in Produkten nach Anhang I2. August 20272. August 2028Artikel 113 Buchstabe c Ziffer ii
Markierung von KI-Ausgaben bei bereits angebotenen SystemenKeine Übergangsfrist: 2. August 2026Bis 2. Dezember 2026Artikel 111 Absatz 4, neu
VerboteAcht Praktiken in Artikel 5 Absatz 1Dazu Buchstabe ba (intime Darstellungen ohne Einwilligung) und bb (Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs), ab 2. Dezember 2026Artikel 5 Absätze 1, 1a, 1b
KI-Kompetenz„nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz vorhanden ist„die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen“, ohne ein bestimmtes Niveau zu garantieren; die Kommission veröffentlicht praktische BeispieleArtikel 4
Kleine Midcap-UnternehmenNicht geregeltNeue Kategorie mit niedrigeren Bußgeldobergrenzen in den Stufen nach Artikel 99 Absätze 4 und 5Artikel 99 Absatz 6a
Praxisleitfäden zur KennzeichnungGenehmigung des Leitfadens durch Durchführungsrechtsakt möglichDie Kommission prüft, ob die Einhaltung angemessen ist; Durchführungsrechtsakt nur bei unzureichendem LeitfadenArtikel 50 Absatz 7
Nationale KI-ReallaboreEinsatzbereit bis 2. August 2026Einsatzbereit bis 2. August 2027Artikel 57 Absatz 1
Sicherheitsbauteile—Klarstellung: Systeme nur für nicht sicherheitsrelevante Aspekte wie Nutzerunterstützung oder Qualitätskontrolle sind keine SicherheitsbauteileArtikel 6 Absätze 1a und 1b

Daten der Omnibus-Verordnung selbst

  • Erlassen am 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026.
  • In Kraft getreten am 27. Juli 2026 und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar.
  • Die Artikel 102 bis 110 der KI-Verordnung, die andere EU-Rechtsakte ändern, gelten ab dem 27. Juli 2026 (Artikel 113 Buchstabe d).
  • Zur Übergangsfrist für die Markierung schreibt der Gesetzgeber, Anbieter sollten ihre Verfahren anpassen können, „ohne dabei den Markt zu stören“ (Erwägungsgrund 38).

Was sich nicht geändert hat

  • Der allgemeine Geltungsbeginn am 2. August 2026, auch für Artikel 50 bei Betreibern und neuen Systemen.
  • Die vier Risikostufen und die Bereiche des Anhangs III.
  • Die Termine für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (2. August 2025; für ältere Modelle 2. August 2027).
  • Die Bußgeldstufen in Artikel 99, abgesehen von der neuen Regel für kleine Midcaps.

Fragen

Hat der Digital-Omnibus die Kennzeichnungspflicht verschoben?
Nur teilweise. Die Pflichten nach Artikel 50 gelten weiter seit dem 2. August 2026; neu ist allein die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für Anbieter, deren KI-Generator schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde (Artikel 111 Absatz 4).

Quellen

Zuletzt geprüft am von Volkan Çatak, Gründer, Proofcan.

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