Hochrisiko-KI-Systeme.
Geprüft am
Kurzantwort
Ein KI-System ist hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts ist (oder selbst ein Produkt), das nach den EU-Vorschriften in Anhang I eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht, oder wenn es in einem der Bereiche des Anhangs III eingesetzt wird, etwa zur Auswahl von Bewerbern, zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder in der Bildung (Artikel 6). Die Pflichten gelten nach der Digital-Omnibus-Verordnung ab dem 2. Dezember 2027 für Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Anhang I.
Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 6 (konsolidiert) · Anhang III (Amtsblatt)
Die acht Bereiche des Anhangs III
| Bereich | Beispiele aus Anhang III |
|---|---|
| 1. Biometrie, soweit nach Unions- oder nationalem Recht zugelassen | Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung, Emotionserkennung |
| 2. Kritische Infrastruktur | Sicherheitsbauteile in der Verwaltung und im Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung |
| 3. Allgemeine und berufliche Bildung | Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Überwachung von Prüfungen |
| 4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit | Stellenanzeigen schalten, Bewerbungen sichten oder filtern, Bewerber bewerten; Entscheidungen über Beförderung und Kündigung |
| 5. Grundlegende private und öffentliche Dienste und Leistungen | Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung (außer Betrugserkennung), Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, Notrufe |
| 6. Strafverfolgung, soweit zugelassen | Etwa Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln |
| 7. Migration, Asyl und Grenzkontrolle, soweit zugelassen | Etwa Prüfung von Anträgen auf Asyl, Visa und Aufenthaltstitel |
| 8. Rechtspflege und demokratische Prozesse | Unterstützung von Justizbehörden; Beeinflussung von Wahlen und Abstimmungen |
Ein System aus Anhang III gilt ausnahmsweise nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, indem es unter anderem das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst (Artikel 6 Absatz 3). Seit 2026 stellt Artikel 6 Absatz 1a klar, dass KI-Systeme, die ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Aspekte wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung oder Qualitätskontrolle betreffen, keine Sicherheitsbauteile sind. Die Kommission hat Leitlinien zur Einstufung bislang nur als Entwurf vorgelegt.
Wer was tun muss
| Rolle | Pflichten (Auswahl) | Artikel |
|---|---|---|
| Anbieter | Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 erfüllen (Risikomanagement, Daten, technische Dokumentation, Aufzeichnung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Robustheit), Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung | 16, 43, 48, 49 |
| Betreiber | Nach der Betriebsanleitung verwenden, menschliche Aufsicht durch kompetente Personen, Eingabedaten im Griff behalten, Betrieb überwachen, Protokolle aufbewahren | 26 |
| Bestimmte Betreiber (etwa öffentliche Stellen) | Grundrechte-Folgenabschätzung vor dem ersten Einsatz | 27 |
| Einführer und Händler | Vor dem Bereitstellen prüfen, dass Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Unterlagen vorhanden sind | 23, 24 |
| Anbieter aus Drittländern | Einen Bevollmächtigten in der EU bestellen | 22 |
Fristen
- 2. Dezember 2027: Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III (Artikel 113 Buchstabe c Ziffer i).
- 2. August 2028: Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I (Ziffer ii).
- Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, fallen nur bei erheblicher Änderung ihrer Konzeption darunter; Systeme für Behörden müssen bis 2. August 2030 nachziehen (Artikel 111 Absatz 2).
Erste Schritte
- Alle KI-Anwendungen auflisten, die Menschen bewerten, auswählen oder über Leistungen entscheiden.
- Jede mit Anhang I und Anhang III abgleichen und die Begründung festhalten, auch für die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3.
- Klären, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, oder durch Umbenennung oder wesentliche Änderung zum Anbieter werden (Artikel 25).
- Den Zeitplan bis 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 planen.
Fragen
- Ist ein KI-Werkzeug zur Bewerberauswahl hochriskant?
- In der Regel ja: Anhang III Nummer 4 nennt KI-Systeme für die Einstellung oder Auswahl von Personen, insbesondere um Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 sind eng; die Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.
Quellen
- KI-Verordnung, Artikel 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-SystemenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-SystemenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 113: Inkrafttreten und GeltungsbeginnEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Entwurf der Leitlinien der Kommission zur Einstufung von Hochrisiko-KI-SystemenEuropäische KommissionEnglische Originalfassung; die deutsche Fassung dieser Seite ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.gelesen am
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