Die Risikostufen der KI-Verordnung.
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Kurzantwort
Die KI-Verordnung ordnet KI-Systeme vier Risikostufen zu: unannehmbares Risiko (verbotene Praktiken, Artikel 5), hohes Risiko (strenge Pflichten, Artikel 6 und Anhang III), Transparenzrisiko (Hinweis- und Markierungspflichten, Artikel 50) und minimales oder kein Risiko (keine neuen Pflichten). Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten zusätzlich eigene Regeln, mit weiteren Pflichten bei systemischem Risiko.
Amtliche Quellen: Kommission: Überblick über die KI-Verordnung · KI-Verordnung, Artikel 6
Die vier Stufen
| Stufe | Beispiele | Was gilt | Seit |
|---|---|---|---|
| Unannehmbares Risiko | Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet | Verboten (Artikel 5) | 2. Februar 2025; zwei neue Verbote ab 2. Dezember 2026 |
| Hohes Risiko | KI zur Auswahl von Bewerbern, zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zur Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen; KI als Sicherheitsbauteil in Produkten nach Anhang I | Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung, Registrierung (Kapitel III) | 2. Dezember 2027 (Anhang III), 2. August 2028 (Anhang I) |
| Transparenzrisiko | Chatbots, KI-Generatoren, Deepfakes, Emotionserkennung außerhalb der Verbote | Hinweis- und Markierungspflichten (Artikel 50) | 2. August 2026 |
| Minimales oder kein Risiko | Spamfilter, KI in Videospielen | Keine neuen Pflichten; KI-Kompetenz nach Artikel 4 gilt trotzdem | — |
Die Stufen schließen sich nicht aus: Ein Hochrisiko-KI-System, das mit Menschen interagiert, muss auch die Transparenzpflichten nach Artikel 50 erfüllen, denn Artikel 50 Absatz 6 lässt die Anforderungen aus Kapitel III unberührt.
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
- Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck weist eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit auf, kann ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen und lässt sich in viele nachgelagerte Systeme integrieren (Artikel 3 Nummer 63).
- Seine Anbieter haben seit dem 2. August 2025 eigene Pflichten, etwa technische Dokumentation und eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts (Artikel 53); für Modelle mit systemischem Risiko kommen weitere hinzu (Artikel 55).
- Diese Regeln gelten neben den Risikostufen: Ein System, das auf einem solchen Modell aufbaut, wird zusätzlich nach seiner Verwendung eingestuft.
So ordnen Sie ein System ein
- Prüfen Sie zuerst die Verbote in Artikel 5. Fällt die Anwendung darunter, darf sie in der EU nicht eingesetzt werden (verbotene Praktiken).
- Prüfen Sie dann Anhang I (Sicherheitsbauteil eines Produkts mit Konformitätsbewertung durch Dritte) und Anhang III (etwa Bildung, Beschäftigung, Kreditwürdigkeit). Trifft eines zu, ist das System grundsätzlich hochriskant (Hochrisiko-KI).
- Ein System aus Anhang III ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, etwa weil es das Ergebnis einer Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst (Artikel 6 Absatz 3).
- Prüfen Sie zuletzt Artikel 50: Interagiert das System mit Menschen oder erzeugt es Inhalte? Dann gelten Transparenzpflichten (Artikel 50).
Fragen
- Fällt ChatGPT unter Hochrisiko-KI?
- Nicht als solches. Ein Chatbot fällt unter die Transparenzpflichten nach Artikel 50; hochriskant wird ein System erst durch seine Verwendung, etwa wenn es Bewerbungen filtert oder die Kreditwürdigkeit bewertet. Das zugrunde liegende Modell unterliegt den Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
Quellen
- Die KI-Verordnung — Überblick der Kommission (Risikostufen und Termine)Europäische KommissionEnglische Originalfassung; die deutsche Fassung dieser Seite ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 5: Verbotene Praktiken im KI-BereichEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 50: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-SystemeEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 53: Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 3: BegriffsbestimmungenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU, deutsche FassungEUR-Lex / Amtsblatt der Europäischen UnionAm 3. November 2026 aus der Kopie des Amtsblatts beim Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen (publications.europa.eu, derselbe Rechtsakt); EUR-Lex lässt automatisierte Abrufe nicht zu.gelesen am
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