Anbieter, Betreiber und andere Rollen.
Geprüft am
Kurzantwort
Anbieter ist, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Artikel 3 Nummern 3 und 4). Die Verordnung erfasst Anbieter unabhängig von ihrem Sitz, wenn sie in der EU in Verkehr bringen, und Anbieter und Betreiber in Drittländern, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1).
Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 3 · Artikel 2
Die Rollen
| Rolle | Wer das ist | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Anbieter (Nummer 3) | Entwickelt ein KI-System oder KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder lässt es entwickeln und bietet es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke an, entgeltlich oder unentgeltlich | Ein Unternehmen, das eine KI-App oder eine KI-Schnittstelle anbietet |
| Betreiber (Nummer 4) | Verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außer bei persönlicher und nicht beruflicher Tätigkeit | Eine Bank mit einem KI-Werkzeug zur Kreditprüfung; eine Agentur, die für Kunden einen Bildgenerator nutzt |
| Bevollmächtigter (Nummer 5) | In der EU ansässig, schriftlich bevollmächtigt von einem Anbieter außerhalb der EU | Ein EU-Unternehmen, das für einen US-Anbieter handelt |
| Einführer (Nummer 6) | In der EU ansässig, bringt ein KI-System mit Namen oder Marke eines Unternehmens aus einem Drittland in Verkehr | Ein Wiederverkäufer, der ein ausländisches KI-Produkt einführt |
| Händler (Nummer 7) | Stellt ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu sein | Ein Software-Marktplatz oder IT-Händler |
| Produkthersteller (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) | Bringt ein KI-System zusammen mit seinem Produkt unter eigenem Namen in Verkehr | Ein Hersteller von Geräten mit eingebauter KI |
„Akteur“ ist der Oberbegriff für alle (Artikel 3 Nummer 8). Ein Unternehmen kann für dasselbe System mehrere Rollen haben, und die Pflichten unterscheiden sich stark: Die meisten tragen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, Betreiber deutlich weniger.
Welche Rolle haben Sie? Vier Fragen
- Haben Sie das System oder Modell gebaut oder bauen lassen und bieten es unter Ihrem Namen an? Dann sind Sie Anbieter.
- Nutzen Sie das KI-System eines anderen für Ihre Arbeit? Dann sind Sie Betreiber.
- Bringen Sie ein KI-System aus einem Drittland auf den EU-Markt oder verkaufen Sie es weiter? Dann sind Sie Einführer oder Händler.
- Haben Sie ein Hochrisiko-KI-System umbenannt, wesentlich verändert oder für einen neuen Zweck eingesetzt? Dann prüfen Sie Artikel 25: Sie können dadurch zum Anbieter werden.
Nach Artikel 25 Absatz 1 gilt ein Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er ein bereits angebotenes Hochrisiko-KI-System mit seinem Namen oder seiner Handelsmarke versieht, es so wesentlich verändert, dass es hochriskant bleibt, oder die Zweckbestimmung eines anderen KI-Systems so ändert, dass es hochriskant wird.
Was nicht erfasst ist
| Ausnahme | Grenzen | Artikel |
|---|---|---|
| Ausschließlich persönliche, nicht berufliche Nutzung durch natürliche Personen | Nur die Pflichten der Betreiber entfallen; der Anbieter des Werkzeugs bleibt erfasst | 2 Absatz 10 |
| Forschung, Tests und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen | Tests unter Realbedingungen sind nicht ausgenommen | 2 Absatz 8 |
| KI, die nur für wissenschaftliche Forschung entwickelt und in Betrieb genommen wird | Einschließlich ihrer Ausgabe | 2 Absatz 6 |
| Militär, Verteidigung und nationale Sicherheit | Unabhängig davon, wer die Tätigkeit ausübt | 2 Absatz 3 |
| KI-Systeme unter freien und quelloffenen Lizenzen | Nicht, wenn sie als Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht werden oder unter Artikel 5 oder 50 fallen | 2 Absatz 12 |
Unternehmen außerhalb der EU
- Anbieter sind erfasst, wenn sie KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringen, unabhängig von ihrem Sitz (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a).
- Anbieter und Betreiber in Drittländern sind auch erfasst, wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der Union verwendet wird (Buchstabe c).
- Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen und von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aus Drittländern bestellen schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU (Artikel 22 und 54).
- Für Schweizer Unternehmen: die KI-Verordnung und die Schweiz.
Fragen
- Wir nutzen einen KI-Chatbot eines Anbieters. Sind wir Betreiber?
- Ja, denn Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer bei persönlicher und nicht beruflicher Tätigkeit. Was Sie tun müssen, hängt von der Nutzung ab: KI-Kompetenz für das Personal (Artikel 4), Hinweise bei Deepfakes oder bestimmten KI-Texten (Artikel 50 Absatz 4) und die vollen Betreiberpflichten nach Artikel 26 nur bei Hochrisiko-Nutzung.
- Gilt die KI-Verordnung für Unternehmen aus den USA oder dem Vereinigten Königreich?
- Ja, wenn sie KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der EU in Verkehr bringen oder wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1). Für Hochrisiko-KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck brauchen sie einen Bevollmächtigten in der EU.
Quellen
- KI-Verordnung, Artikel 2: AnwendungsbereichEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 3: BegriffsbestimmungenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-WertschöpfungsketteEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 22: Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-SystemenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 54: Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
- KI-Verordnung, Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-SystemenEuropäische Kommission, AI Act Service Desk (AI Act Explorer, deutsche Fassung)Konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (einschließlich der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744), angezeigt im AI Act Explorer der Kommission.gelesen am
Zuletzt geprüft am von Volkan Çatak, Gründer, Proofcan.
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