Anbieter, Betreiber und andere Rollen.

Geprüft am

Kurzantwort

Anbieter ist, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Artikel 3 Nummern 3 und 4). Die Verordnung erfasst Anbieter unabhängig von ihrem Sitz, wenn sie in der EU in Verkehr bringen, und Anbieter und Betreiber in Drittländern, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1).

Amtliche Quellen: KI-Verordnung, Artikel 3 · Artikel 2

Die Rollen

Die Rollen der KI-Verordnung nach Artikel 3, mit typischen Beispielen
RolleWer das istTypisches Beispiel
Anbieter (Nummer 3)Entwickelt ein KI-System oder KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder lässt es entwickeln und bietet es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke an, entgeltlich oder unentgeltlichEin Unternehmen, das eine KI-App oder eine KI-Schnittstelle anbietet
Betreiber (Nummer 4)Verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außer bei persönlicher und nicht beruflicher TätigkeitEine Bank mit einem KI-Werkzeug zur Kreditprüfung; eine Agentur, die für Kunden einen Bildgenerator nutzt
Bevollmächtigter (Nummer 5)In der EU ansässig, schriftlich bevollmächtigt von einem Anbieter außerhalb der EUEin EU-Unternehmen, das für einen US-Anbieter handelt
Einführer (Nummer 6)In der EU ansässig, bringt ein KI-System mit Namen oder Marke eines Unternehmens aus einem Drittland in VerkehrEin Wiederverkäufer, der ein ausländisches KI-Produkt einführt
Händler (Nummer 7)Stellt ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu seinEin Software-Marktplatz oder IT-Händler
Produkthersteller (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)Bringt ein KI-System zusammen mit seinem Produkt unter eigenem Namen in VerkehrEin Hersteller von Geräten mit eingebauter KI

„Akteur“ ist der Oberbegriff für alle (Artikel 3 Nummer 8). Ein Unternehmen kann für dasselbe System mehrere Rollen haben, und die Pflichten unterscheiden sich stark: Die meisten tragen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, Betreiber deutlich weniger.

Welche Rolle haben Sie? Vier Fragen

  1. Haben Sie das System oder Modell gebaut oder bauen lassen und bieten es unter Ihrem Namen an? Dann sind Sie Anbieter.
  2. Nutzen Sie das KI-System eines anderen für Ihre Arbeit? Dann sind Sie Betreiber.
  3. Bringen Sie ein KI-System aus einem Drittland auf den EU-Markt oder verkaufen Sie es weiter? Dann sind Sie Einführer oder Händler.
  4. Haben Sie ein Hochrisiko-KI-System umbenannt, wesentlich verändert oder für einen neuen Zweck eingesetzt? Dann prüfen Sie Artikel 25: Sie können dadurch zum Anbieter werden.

Nach Artikel 25 Absatz 1 gilt ein Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er ein bereits angebotenes Hochrisiko-KI-System mit seinem Namen oder seiner Handelsmarke versieht, es so wesentlich verändert, dass es hochriskant bleibt, oder die Zweckbestimmung eines anderen KI-Systems so ändert, dass es hochriskant wird.

Was nicht erfasst ist

Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach Artikel 2
AusnahmeGrenzenArtikel
Ausschließlich persönliche, nicht berufliche Nutzung durch natürliche PersonenNur die Pflichten der Betreiber entfallen; der Anbieter des Werkzeugs bleibt erfasst2 Absatz 10
Forschung, Tests und Entwicklung vor dem InverkehrbringenTests unter Realbedingungen sind nicht ausgenommen2 Absatz 8
KI, die nur für wissenschaftliche Forschung entwickelt und in Betrieb genommen wirdEinschließlich ihrer Ausgabe2 Absatz 6
Militär, Verteidigung und nationale SicherheitUnabhängig davon, wer die Tätigkeit ausübt2 Absatz 3
KI-Systeme unter freien und quelloffenen LizenzenNicht, wenn sie als Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht werden oder unter Artikel 5 oder 50 fallen2 Absatz 12

Unternehmen außerhalb der EU

  • Anbieter sind erfasst, wenn sie KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringen, unabhängig von ihrem Sitz (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a).
  • Anbieter und Betreiber in Drittländern sind auch erfasst, wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der Union verwendet wird (Buchstabe c).
  • Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen und von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aus Drittländern bestellen schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU (Artikel 22 und 54).
  • Für Schweizer Unternehmen: die KI-Verordnung und die Schweiz.

Fragen

Wir nutzen einen KI-Chatbot eines Anbieters. Sind wir Betreiber?
Ja, denn Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer bei persönlicher und nicht beruflicher Tätigkeit. Was Sie tun müssen, hängt von der Nutzung ab: KI-Kompetenz für das Personal (Artikel 4), Hinweise bei Deepfakes oder bestimmten KI-Texten (Artikel 50 Absatz 4) und die vollen Betreiberpflichten nach Artikel 26 nur bei Hochrisiko-Nutzung.
Gilt die KI-Verordnung für Unternehmen aus den USA oder dem Vereinigten Königreich?
Ja, wenn sie KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der EU in Verkehr bringen oder wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1). Für Hochrisiko-KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck brauchen sie einen Bevollmächtigten in der EU.

Quellen

Zuletzt geprüft am von Volkan Çatak, Gründer, Proofcan.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt amtliche Texte in einfachen Worten und verlinkt jeden davon; prüfen Sie die Quellen oder fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt, bevor Sie eine Entscheidung darauf stützen.